§1 |
Name
und Sitz des Vereins |
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(1) |
Der
Verein führt den Namen BVB Fanclub
"Dortmund-Wickede" und hat seinen Sitz in Dortmund.
Der Verein soll in das
Vereinsregister eingetragen werden.
Der Name wird sodann mit dem
Zusatz versehen "eingetragener Verein" ( e. V. ).
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§2 |
Zweck
des Vereins
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(1) |
Der
Verein verfolgt durch Förderung des Sports
ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der
Abgabenordnung.
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(2) |
Der
Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung
sportlicher Übungen und Leistungen, speziell durch
regelmäßiges Training zur Vorbereitung auf die
Teilnahme an sportlichen
Veranstaltungen.
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(3) |
Der
Verein ist selbstlos tätig; verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke; er ist politisch und konfessionell
neutral.
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(4) |
Mittel
des Vereins dürfen nur für die
satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die
dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
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(5) |
Der
Verein lässt sich beim BVB 09 e.V. als Fanclub registrieren.
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§3 |
Geschäftsjahr |
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(1) |
Das
Geschäftsjahr des Vereins läuft vom 1. Januar bis 31.
Dezember.
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§4 |
Mitgliedschaft |
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(1) |
Mitglied
des Vereins kann jeder werden, der das 18. Lebensjahr erreicht hat
und die Satzungen anerkennt. Die Aufnahme ist schriftlich zu
beantragen. Über die Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand.
Bei Einspruch gegen die Ablehnung entscheidet der Vereinsausschuss
mit einfacher Mehrheit, ersatzweise die Mitglieder- versammlung mit
einfacher Mehrheit.
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(2) |
Die
Mitgliedschaft endet
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a.) |
durch
schriftliche Austrittserklärung. Sie ist nur mit dreimonatiger
Kündigung zum Ende eines jeden Geschäftsjahres
möglich. Erfolgt bis
zu diesem Termin keine Kündigung, so läuft die
Mitgliedschaft jeweils für
ein Geschäftsjahr weiter;
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b.) |
durch
Ausschluss, wenn das Mitglied seinen Verpflichtungen nicht nachkommt
und die Interessen des Vereins in gröblicher Weise
schädigt;
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c.) |
durch
Streichung bei Nichterfüllung der Beitragspflicht. Sie kann
vom
Vorstand vorgenommen werden, wenn das Mitglied mit zwei oder
mehr Monatsbeiträgen im Rückstand ist und sie trotz
schriftlicher Anmahnung nicht binnen einer Frist von zwei
Wochen nachzahlt. Die Streichung entbindet das Mitglied nicht von der
Nachzahlung der Beiträge bis zum Tage der Streichung.
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Über
den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem Ausgeschlossenen steht
nach Bekanntgabe des Ausschlusses die Berufung an die
Mitgliederversammlung, nach Bildung eines Vereinsausschusses an den
Vereinsausschuss, innerhalb vier Wochen zu. Bis zur
endgültigen
Entscheidung ruhen alle Rechte und Pflichten des Ausge- schlossenen.
Die Entscheidung der Mitgliederversammlung bzw. des
Vereinsaus- schusses ist endgültig.
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§5 |
Rechte
und Pflichten der Mitglieder
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(1) |
Alle
Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der
Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Sie sind
berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
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(2) |
Die
Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als
Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder beim
Erlöschen
des Vereins dürfen sie nicht mehr als ihre eingezahlten
Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen
zurückerhalten.
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(3) |
Die
Mitglieder sind verpflichtet,
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a.) |
Ziele
des Vereins nach besten Kräften zu fördern,
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b.) |
den
Beitrag rechtzeitig zu entrichten.
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§6 |
Aufnahmegebühr
und Monatsbeitrag
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(1) |
Der
Verein erhebt keine Aufnahmegebühr. Der monatliche Beitrag
beträgt 5,- DM und ist vierteljährlich im Voraus zu
entrichten.
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§7 |
Organe
des Vereins
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(1) |
Die
Organe des Vereins sind:
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a.) |
der
Vorstand,
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b.) |
die
Mitgliederversammlung, |
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c.) |
bei
mehr als 30
Mitgliedern ist ein Vereinsausschuss zu bilden. |
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§8 |
Der
Vorstand
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(1) |
Der
Vorstand besteht aus:
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a.) |
dem
1. Vorsitzenden,
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b.) |
dem
2. Vorsitzenden, |
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c.) |
Kassierer, |
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d.) |
Schriftführer. |
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(2) |
Der
1. Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und
außergerichtlich.
Bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende.
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(3) |
Der
Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
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(4) |
Der
Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von
zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl des Vorstands ist
möglich.
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(5) |
Der
Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom
1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden
berufen werden. Der Vorstand fasst seine Entschlüsse mit
Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Vorsitzenden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als
die
Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
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(6) |
Der
Kassierer verwaltet die Vereinskasse und führt Buch
über
die Einnahmen und Ausgaben. Zahlungsanweisungen bedürfen der
Unterschrift des Kassierers und eines weiteren Vorstandsmitgliedes.
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§9 |
Mitgliederversammlung
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(1) |
Die
ordentliche Mitgliederversammlung tritt nach Bedarf, aber mindestens
einmal jährlich, und zwar zur Jahreshauptversammlung zusammen.
Ort, Zeit und Tagungsort bestimmt der Vorstand. Die Mitglieder sind
unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist
von zwei Wochen schriftlich einzuladen. Die Ladungsfrist beginnt mit
dem Tag, an dem die Einladung an die letzte bekannte
Mitgliederanschrift zur Post gegeben worden ist (Poststempel). Die
Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder von seinem
Vertreter geleitet.
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(2) |
Der
Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche
Mitgliederversammlung ein- berufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn
mindestens ein Drittel der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks
und der Gründe schriftlich verlangt.
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(3) |
Die
Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die
Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Bei
Beschlussunfähigkeit
ist durch den Vorstand binnen drei Wochen eine zweite Versammlung
mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne
Rücksicht
auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. In
der
Einladung zu der zweiten Versammlung ist auf diese besondere
Beschlussfähigkeit hinzuweisen.
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(4) |
Über
Anträge wird mit einfacher Stimmenmehrheit entschieden, es sei
denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor.
Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Die
Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung, soweit gesetzliche
Bestimmungen oder die Satzung dem entgegenstehen.
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(5) |
Die
Wahl der Vorstands- und Vereinsausschussmitglieder sowie der
Kassenprüfer erfolgt auf Antrag eines Mitglieds geheim, sonst
durch offene Abstimmung. Für die Wahl der Vorstands- und
Vereinsausschussmitglieder sowie der Kassenprüfer ist die
einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Im zweiten
Wahlgang wird gewählt, wer die meisten gültigen
abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen kann. Bei abermaliger
Stimmengleichheit entscheidet das Los.
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§10 |
Aufgaben
der Mitgliederversammlung
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(1) |
Die
Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
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a.) |
die
Wahl des Vorstandes und der weiteren Mitglieder des
Vereinsausschusses,
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b.) |
die
Wahl von zwei Kassenprüfern auf die Dauer von zwei Jahren. Die
Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die
Buchführung jederzeit zu überprüfen.
Über
die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenprüfung
haben sie
der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
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c.) |
Die
Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstands, des
Prüfungsberichts der Kassenprüfer und Erteilung der
Entlastung.
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d.) |
Die
Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle
sonstigen
ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben sowie die nach der
Satzung übertragenen Angelegenheiten.
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e.) |
Beschlussfassung
über die Auflösung des Vereins.
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§11 |
Der
Vereinsausschuss
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(1) |
Ein
Vereinsausschuss ist zu bilden, wenn der Verein zum Zeitpunkt der
Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung mindestens aus
dreißig Mitgliedern besteht.
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(2) |
Dem
Vereinsausschuss gehören die Vorstandsmitglieder und zwei
weitere, von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren
gewählte Vereinsmitglieder an.
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(3) |
Der
Vereinsausschuss ist für die in der Satzung niedergelegten
(§4
Abs.1 Satz 4 der Satzung) und für die ihm von der
Mitgliederversammlung übertragenen Aufgaben zuständig.
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(4) |
Für
die Einberufung und Beschlussfassung gilt §8 Abs.5
entsprechend.
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(5) |
Bei
Ausscheiden eines der beiden von der Mitgliederversammlung
gewählten Ausschussmitglieder ernennt der Vereinsausschuss von
sich aus einen
Ersatzmann bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
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§12 |
Beurkundungen
von Beschlüssen, Niederschriften
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(1) |
Die
Beschlüsse des Vorstands, des Vereinsausschusses und der
Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen
Leiter der Sitzung und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
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(2) |
Über
jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die
vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen
ist.
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§13 |
Satzungsänderung
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(1) |
Eine
Änderung der Satzung kann nur durch die Mitglieder beschlossen
werden. Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden
Paragraphen der Satzung in der Tagesordnung bekanntzugeben. Ein
Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält,
bedarf
einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen.
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§14 |
Vereinsauflösung
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(1) |
Die
Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der
Mitgliederversammlung, wobei drei Viertel der abgegebenen Stimmen
für die Auflösung stimmen müssen.
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(2) |
Bei
Auflösung des Vereins, bei seinem Erlöschen oder bei
Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen
des
Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder
und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten
Sacheinlagen übersteigt, an den "Ballspielverein Borussia
Dortmund 09 e.V." , der es ausschließlich und unmittelbar
für die Förderung der Jugendarbeit zu verwenden hat.
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Dortmund,
22.01.1994
geändert
vom 27.08.1994
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