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Jan Erik Frit














Über den Fanclub:


Satzung Die Satzung des Vereins
Die Vereinssatzung
§1 Name und Sitz des Vereins
(1)

Der Verein führt den Namen BVB Fanclub "Dortmund-Wickede" und hat seinen Sitz in Dortmund.
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Der Name wird sodann mit dem Zusatz versehen "eingetragener Verein" ( e. V. ).

§2

Zweck des Vereins

(1)

Der Verein verfolgt durch Förderung des Sports ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.

(2)

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, speziell durch regelmäßiges Training zur Vorbereitung auf die Teilnahme an sportlichen Veranstaltungen.

(3)

Der Verein ist selbstlos tätig; verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke; er ist politisch und konfessionell neutral.

(4)

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5)

Der Verein lässt sich beim BVB 09 e.V. als Fanclub registrieren.

§3 Geschäftsjahr
(1)

Das Geschäftsjahr des Vereins läuft vom 1. Januar bis 31. Dezember.

§4 Mitgliedschaft
(1)

Mitglied des Vereins kann jeder werden, der das 18. Lebensjahr erreicht hat und die Satzungen anerkennt. Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über die Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Bei Einspruch gegen die Ablehnung entscheidet der Vereinsausschuss mit einfacher Mehrheit, ersatzweise die Mitglieder- versammlung mit einfacher Mehrheit.

(2)

Die Mitgliedschaft endet

a.)

durch schriftliche Austrittserklärung. Sie ist nur mit dreimonatiger Kündigung zum Ende eines jeden Geschäftsjahres möglich. Erfolgt bis zu diesem Termin keine Kündigung, so läuft die Mitgliedschaft jeweils für ein Geschäftsjahr weiter;

b.)

durch Ausschluss, wenn das Mitglied seinen Verpflichtungen nicht nachkommt und die Interessen des Vereins in gröblicher Weise schädigt;

c.)

durch Streichung bei Nichterfüllung der Beitragspflicht. Sie kann vom Vorstand vorgenommen werden, wenn das Mitglied mit zwei oder mehr Monatsbeiträgen im Rückstand ist und sie trotz schriftlicher Anmahnung nicht binnen einer Frist von zwei Wochen nachzahlt. Die Streichung entbindet das Mitglied nicht von der Nachzahlung der Beiträge bis zum Tage der Streichung.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem Ausgeschlossenen steht nach Bekanntgabe des Ausschlusses die Berufung an die Mitgliederversammlung, nach Bildung eines Vereinsausschusses an den Vereinsausschuss, innerhalb vier Wochen zu. Bis zur endgültigen Entscheidung ruhen alle Rechte und Pflichten des Ausge- schlossenen. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung bzw. des Vereinsaus- schusses ist endgültig.

§5

Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1)

Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

(2)

Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder beim Erlöschen des Vereins dürfen sie nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurückerhalten.

(3)

Die Mitglieder sind verpflichtet,

a.)

Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern,

b.)

den Beitrag rechtzeitig zu entrichten.

§6

Aufnahmegebühr und Monatsbeitrag

(1)

Der Verein erhebt keine Aufnahmegebühr. Der monatliche Beitrag beträgt 5,- DM und ist vierteljährlich im Voraus zu entrichten.

§7

Organe des Vereins

(1)

Die Organe des Vereins sind:

a.)

der Vorstand,

b.) die Mitgliederversammlung,
c.) bei mehr als 30 Mitgliedern ist ein Vereinsausschuss zu bilden.
§8

Der Vorstand

(1)

Der Vorstand besteht aus:

a.)

dem 1. Vorsitzenden,

b.) dem 2. Vorsitzenden,
c.) Kassierer,
d.) Schriftführer.
(2)

Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende.

(3)

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.

(4)

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl des Vorstands ist möglich.

(5)

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden berufen werden. Der Vorstand fasst seine Entschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.

(6)

Der Kassierer verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift des Kassierers und eines weiteren Vorstandsmitgliedes.

§9

Mitgliederversammlung

(1)

Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt nach Bedarf, aber mindestens einmal jährlich, und zwar zur Jahreshauptversammlung zusammen. Ort, Zeit und Tagungsort bestimmt der Vorstand. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich einzuladen. Die Ladungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift zur Post gegeben worden ist (Poststempel). Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder von seinem Vertreter geleitet.

(2)

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung ein- berufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt.

(3)

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist durch den Vorstand binnen drei Wochen eine zweite Versammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. In der Einladung zu der zweiten Versammlung ist auf diese besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen.

(4)

Über Anträge wird mit einfacher Stimmenmehrheit entschieden, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung, soweit gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung dem entgegenstehen.

(5)

Die Wahl der Vorstands- und Vereinsausschussmitglieder sowie der Kassenprüfer erfolgt auf Antrag eines Mitglieds geheim, sonst durch offene Abstimmung. Für die Wahl der Vorstands- und Vereinsausschussmitglieder sowie der Kassenprüfer ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Im zweiten Wahlgang wird gewählt, wer die meisten gültigen abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen kann. Bei abermaliger Stimmengleichheit entscheidet das Los.

§10

Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1)

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

a.)

die Wahl des Vorstandes und der weiteren Mitglieder des Vereinsausschusses,

b.)

die Wahl von zwei Kassenprüfern auf die Dauer von zwei Jahren. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenprüfung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

c.)

Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstands, des Prüfungsberichts der Kassenprüfer und Erteilung der Entlastung.

d.)

Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben sowie die nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten.

e.)

Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

§11

Der Vereinsausschuss

(1)

Ein Vereinsausschuss ist zu bilden, wenn der Verein zum Zeitpunkt der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung mindestens aus dreißig Mitgliedern besteht.

(2)

Dem Vereinsausschuss gehören die Vorstandsmitglieder und zwei weitere, von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählte Vereinsmitglieder an.

(3)

Der Vereinsausschuss ist für die in der Satzung niedergelegten (§4 Abs.1 Satz 4 der Satzung) und für die ihm von der Mitgliederversammlung übertragenen Aufgaben zuständig.

(4)

Für die Einberufung und Beschlussfassung gilt §8 Abs.5 entsprechend.

(5)

Bei Ausscheiden eines der beiden von der Mitgliederversammlung gewählten Ausschussmitglieder ernennt der Vereinsausschuss von sich aus einen Ersatzmann bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

§12

Beurkundungen von Beschlüssen, Niederschriften

(1)

Die Beschlüsse des Vorstands, des Vereinsausschusses und der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

(2)

Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§13

Satzungsänderung

(1)

Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitglieder beschlossen werden. Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragraphen der Satzung in der Tagesordnung bekanntzugeben. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen.

§14

 Vereinsauflösung

(1)

Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei drei Viertel der abgegebenen Stimmen für die Auflösung stimmen müssen.

(2)

Bei Auflösung des Vereins, bei seinem Erlöschen oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an den "Ballspielverein Borussia Dortmund 09 e.V." , der es ausschließlich und unmittelbar für die Förderung der Jugendarbeit zu verwenden hat.

Dortmund, 22.01.1994

geändert vom 27.08.1994